Sie haben eine Änderung an Ihren Fahrzeug vorgenommen?
Dann unterliegen Sie § 13 FZV die Mitteilungspflichten bei Änderungen.
Wir sind berechtigt Ihre Daten aufzunehmen und übernehmen gerne die Ergänzung
Ihrer Fahrzeugunterlagen.
Bei folgenden Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten unterstehen Sie der Mitteilungspflicht
zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter
Vorlage der Zulassungsbescheinigung I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach
Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II:
Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der
Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II
nicht vorgelegt zu werden,
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis-
relevant oder zulassungsrelevant ist,
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder
Verkehrsverbote auswirken,
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund
eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erforderlich ist.